531.1
CH-SO
§ 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Regionale Führungsstäbe
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 9 EG BZG · Regionale Führungsstäbe
1. Die Bevölkerungsschutzkreise wählen regionale Führungsstäbe.
2. ...
3. Der Zuständigkeitsbereich eines regionalen Führungsstabes stimmt mit dem Zuständigkeitsbereich einer regionalen Zivilschutzorganisation überein.
4. Innerhalb eines Bevölkerungsschutzkreises können mehrere Feuerwehren betrieben werden. Die Aussengrenzen der Bevölkerungsschutzkreise und der darin tätigen Feuerwehren sollten nach Möglichkeit übereinstimmen.