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531.1 CH-SO

§ 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
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§ 8 EG BZG · Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1. Ein Bevölkerungsschutzkreis kann auch zwischen kantonalen und ausserkantonalen Gemeinden gebildet werden.

2. Der Regierungsrat kann dazu Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen abschliessen.

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