531.1
CH-SO
§ 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 8 EG BZG · Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1. Ein Bevölkerungsschutzkreis kann auch zwischen kantonalen und ausserkantonalen Gemeinden gebildet werden.
2. Der Regierungsrat kann dazu Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen abschliessen.