531.1
CH-SO
§ 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zusammenarbeit
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 7 EG BZG · Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden eines Bevölkerungsschutzkreises regeln ihre Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch die Bildung von Zweckverbänden.