Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.1 CH-SO

§ 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zusammenarbeit

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
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§ 7 EG BZG · Zusammenarbeit

1. Die Gemeinden eines Bevölkerungsschutzkreises regeln ihre Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch die Bildung von Zweckverbänden.

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