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531.1 CH-SO

§ 6 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Bevölkerungsschutzkreise

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
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§ 6 EG BZG · Bevölkerungsschutzkreise

1. Die Gemeinden arbeiten auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes eng zusammen.

2. Sie bilden regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzkreise), die mindestens 20'000 Einwohner umfassen.

3. Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, Bevölkerungsschutzkreise zu bilden, wenn

a) Gemeinden auf Grund der Einwohnerzahlen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bilden und

b) die Gemeinden keine einvernehmliche Lösung finden.

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