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531.1 CH-SO

§ 5 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgaben der Partnerorganisationen

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
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§ 5 EG BZG · Aufgaben der Partnerorganisationen

1. Grundsätzlich richten sich die Aufgaben der Partnerorganisationen nach dem Katastrophengesetz.

2. Die Aufgaben des Zivilschutzes richten sich zudem nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

3. Zusätzlich sind anwendbar

a) das Gesetz über die Kantonspolizei für die Aufgaben der Polizei;

b) das Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) für die Aufgaben der Feuerwehr.

4. Dem Gesundheitswesen obliegt insbesondere die medizinische Versorgung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte.

5. Die technischen Betriebe stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.

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