531.1
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgaben der Gemeinden
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 4 EG BZG · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2. Die Gemeinden
a) planen die Massnahmen gemäss den Vorgaben des Kantons;
b) treffen Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen;
c) halten ihre Mittel für die überregionale Hilfe zur Verfügung;
d)* gewährleisten eine angemessene Einsatzbereitschaft ihrer Bevölkerungsschutzkreise.