Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.1 CH-SO

§ 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgaben der Gemeinden

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EG BZG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2. Die Gemeinden

a) planen die Massnahmen gemäss den Vorgaben des Kantons;

b) treffen Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen;

c) halten ihre Mittel für die überregionale Hilfe zur Verfügung;

d)* gewährleisten eine angemessene Einsatzbereitschaft ihrer Bevölkerungsschutzkreise.

← § 3 EG BZG Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zweck § 5 EG BZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →