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531.1 CH-SO

§ 35 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse

Schlussbestimmungen
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§ 35 EG BZG · Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben

a) das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom 28. September 1980;

b) die Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 1996;

c) die Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes vom 26. Oktober 1976.

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