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531.1 CH-SO

§ 34 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Umsetzung

Schlussbestimmungen
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§ 34 EG BZG · Umsetzung

1. Die Gemeinden passen ihre Organisationsstrukturen und reglementarischen Bestimmungen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision vom 27. August 2014 an.

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