531.1
CH-SO
§ 33 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen des Zivilschutzes
Schlussbestimmungen
§ 33 EG BZG · Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen des Zivilschutzes
1. Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach den jeweiligen Gesetzgebungen.
2. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes stimmen ihre Strukturen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.