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531.1 CH-SO

§ 32 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Schadenersatzansprüche

Zivilschutz - Haftung
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§ 32 EG BZG · Schadenersatzansprüche

1. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden andererseits urteilt das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz.

2. Dieser Entscheid kann an die für den Bevölkerungsschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.

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