531.1
CH-SO
§ 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Strafbestimmungen
Zivilschutz - Strafbestimmungen
§ 31 EG BZG · Strafbestimmungen
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, welche für die Verzeigung und Verwarnung bei strafbaren Handlungen nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz zuständig sind.
2. Die zuständigen Instanzen und Behörden sind verpflichtet, sämtliche der in Artikel 68 und 69 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen, zu melden.
3. In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet und die betreffende Person verwarnt werden.
4. Das Departement umschreibt den leichten Fall und erlässt entsprechende Weisungen.