531.1
CH-SO
§ 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgaben des Kantons
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 3 EG BZG · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
2. Der Kanton
a) plant Massnahmen gemäss den Vorgaben des Bundes;
b) unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben;
c) bestimmt auf Grund des Ausmasses der Katastrophe oder der Notlage, wann der Kanton die Führung übernimmt;
d) wählt eine Koordinationskommission der technischen Betriebe, bestehend aus Vertretern der technischen Betriebe und des Kantonalen Führungsstabes.