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531.1 CH-SO

§ 29 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Kostenverteiler

Zivilschutz - Finanzierung
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§ 29 EG BZG · Kostenverteiler

1. Der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden tragen die Gesamtkosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Massgebend für die Kostenaufteilung ist der Nettoaufwand für den Zivilschutz.

2. Der Regierungsrat wählt eine paritätische Kommission zur Sicherstellung der Kostenaufteilung.

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