531.1
CH-SO
§ 28 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgebot der regionalen Zivilschutzorganisationen
Zivilschutz - Ausbildung, Aufgebot und baulicher Zivilschutz
§ 28 EG BZG · Aufgebot der regionalen Zivilschutzorganisationen
1. Der Kanton und die Bevölkerungsschutzkreise können im Falle von Katastrophen und Notlagen sowie für Nothilfeeinsätze und grössere Ereignisse, Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Zivilschutzorganisationen aufbieten.
2. Auf Gesuch hin ist der Kanton befugt, Zivilschutzorganisationen zugunsten anderer Kantone und des grenznahen Auslandes aufzubieten und einzusetzen.