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531.1 CH-SO

§ 27 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen

Zivilschutz - Ausbildung, Aufgebot und baulicher Zivilschutz
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§ 27 EG BZG · Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen

1. Die Schutzdienstpflichtigen werden durch den Kanton oder die regionalen Zivilschutzorganisationen aufgeboten.

2. ...

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