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531.1 CH-SO

§ 25 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zuständigkeit der Gemeinden

Zivilschutz - Zuständigkeiten im Zivilschutz
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§ 25 EG BZG · Zuständigkeit der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zuständig für

a) die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;

b) die Durchführung der Weiterbildungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;

c) die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;

d) die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an die Schutzdienstpflichtigen;

e) die Beschaffung und den Unterhalt des Zivilschutzmaterials nach Vorgaben von Bund und Kanton;

f) die Erstellung und den Unterhalt der erforderlichen Zivilschutzanlagen;

g) die Errichtung einer Zivilschutzstelle als Administrativorgan;

h) die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

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