531.1
CH-SO
§ 25 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zuständigkeit der Gemeinden
Zivilschutz - Zuständigkeiten im Zivilschutz
§ 25 EG BZG · Zuständigkeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zuständig für
a) die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;
b) die Durchführung der Weiterbildungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;
c) die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;
d) die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an die Schutzdienstpflichtigen;
e) die Beschaffung und den Unterhalt des Zivilschutzmaterials nach Vorgaben von Bund und Kanton;
f) die Erstellung und den Unterhalt der erforderlichen Zivilschutzanlagen;
g) die Errichtung einer Zivilschutzstelle als Administrativorgan;
h) die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.