§ 24 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zuständigkeit des Kantons
§ 24 EG BZG · Zuständigkeit des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für
a) die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft;
abis)* die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
b) die vorzeitige Entlassung von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Partner des Bevölkerungsschutzes;
bbis)* die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern;
bter)* die Verzeigung und Verwarnung von Schutzdienstpflichtigen;
c) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
d) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen auf die regionalen Zivilschutzorganisationen;
e) die Aufnahme und Zuteilung von freiwillig Schutzdienstleistenden;
f) die Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen in die Personalreserve;
g) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen;
h) die Festlegung und die Überprüfung der Leistungsziele in der Ausbildung;
i) die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung;
ibis)* die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandantenausbildung;
j) die Durchführung der Umschulungskurse;
k)* die Bestimmung des standardisierten Materials und des Zusatzmaterials der regionalen Zivilschutzorganisationen;
kbis)* die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;
kter)* die Genehmigung von privaten und öffentlichen Schutzraum-Projekten;
l) die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht;
lbis)* die Erhebung der Ersatzbeiträge sowie die Bestimmung deren Höhe und Verwendung;
m)* die Wahrnehmung aller im Gesetz nicht ausdrücklich den regionalen Zivilschutzorganisationen übertragenen Aufgaben.