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531.1 CH-SO

§ 24 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zuständigkeit des Kantons

Zivilschutz - Zuständigkeiten im Zivilschutz
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§ 24 EG BZG · Zuständigkeit des Kantons

1. Der Kanton ist zuständig für

a) die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft;

abis)* die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;

b) die vorzeitige Entlassung von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Partner des Bevölkerungsschutzes;

bbis)* die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern;

bter)* die Verzeigung und Verwarnung von Schutzdienstpflichtigen;

c) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;

d) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen auf die regionalen Zivilschutzorganisationen;

e) die Aufnahme und Zuteilung von freiwillig Schutzdienstleistenden;

f) die Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen in die Personalreserve;

g) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen;

h) die Festlegung und die Überprüfung der Leistungsziele in der Ausbildung;

i) die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung;

ibis)* die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandantenausbildung;

j) die Durchführung der Umschulungskurse;

k)* die Bestimmung des standardisierten Materials und des Zusatzmaterials der regionalen Zivilschutzorganisationen;

kbis)* die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;

kter)* die Genehmigung von privaten und öffentlichen Schutzraum-Projekten;

l) die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht;

lbis)* die Erhebung der Ersatzbeiträge sowie die Bestimmung deren Höhe und Verwendung;

m)* die Wahrnehmung aller im Gesetz nicht ausdrücklich den regionalen Zivilschutzorganisationen übertragenen Aufgaben.

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