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531.1 CH-SO

§ 23 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zivilschutzkommission

Zivilschutz - Grundsätze
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§ 23 EG BZG · Zivilschutzkommission

1. Jede regionale Zivilschutzorganisation bildet eine Zivilschutzkommission.

2. Jede Partnergemeinde wählt nach Möglichkeit mindestens einen Vertreter des Gemeinderates in die Zivilschutzkommission.

3. Die Aufgaben der Zivilschutzkommission sind in den von den Partnergemeinden abzuschliessenden Verträgen näher zu umschreiben.

4. Diese Aufgaben können auch von der Bevölkerungsschutzkommission wahrgenommen werden.

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