531.1
CH-SO
§ 22 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zusammenarbeit der Gemeinden
Zivilschutz - Grundsätze
§ 22 EG BZG · Zusammenarbeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder die Bildung von Zweckverbänden.
2. Wenn sich die Gemeinden nicht einigen können, bestimmt der Regierungsrat Grösse und Zusammensetzung der regionalen Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien.