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531.1 CH-SO

§ 22 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zusammenarbeit der Gemeinden

Zivilschutz - Grundsätze
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§ 22 EG BZG · Zusammenarbeit der Gemeinden

1. Die Gemeinden regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder die Bildung von Zweckverbänden.

2. Wenn sich die Gemeinden nicht einigen können, bestimmt der Regierungsrat Grösse und Zusammensetzung der regionalen Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien.

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