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531.1 CH-SO

§ 21 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zivilschutzorganisationen

Zivilschutz - Grundsätze
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§ 21 EG BZG · Zivilschutzorganisationen

1. Die Gemeinden bilden regionale Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien, die mindestens 20‘000 Einwohner umfassen.

1bis. Die Städte Grenchen, Solothurn und Olten bilden mit ihren angeschlossenen Gemeinden je ein Zivilschutzbataillon.

1ter. Die anderen zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine oder mehrere Zivilschutzkompanien.

2. Es können auch Kantonsgrenzen übergreifende Zivilschutzorganisationen gebildet werden.

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