531.1
CH-SO
§ 20 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Rückgriff
Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
§ 20 EG BZG · Rückgriff
1. Vorbehaltlich der Spezialgesetzgebung steht dem Kanton und den Gemeinden für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen entstehen, der Rückgriff auf die Verursacher zu.