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531.1 CH-SO

§ 20 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Rückgriff

Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
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§ 20 EG BZG · Rückgriff

1. Vorbehaltlich der Spezialgesetzgebung steht dem Kanton und den Gemeinden für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen entstehen, der Rückgriff auf die Verursacher zu.

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