531.1
CH-SO
§ 19 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Finanzierung
Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
§ 19 EG BZG · Finanzierung
1. Kanton und Gemeinden tragen die Kosten für die Bereiche, für die sie zuständig sind.
2. Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für ihre Einsatzbereitschaft nach den für sie massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Finanzierung des Zivilschutzes.