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531.1 CH-SO

§ 18 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Material

Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
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§ 18 EG BZG · Material

1. Die Partnerorganisationen stimmen ihre Materialbeschaffungen aufeinander ab.

2. Die Partnerorganisationen bilden eine Materialkommission. Diese koordiniert gemeinsame oder ähnliche Materialbeschaffungen.

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