531.1
CH-SO
§ 17 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Ausbildung der Partnerorganisationen
Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
§ 17 EG BZG · Ausbildung der Partnerorganisationen
1. Die Partnerorganisationen sind für die Ausbildung ihrer Angehörigen zuständig.
2. Die Partnerorganisationen stimmen ihre Ausbildungsbereiche sowie deren Leistungsziele aufeinander ab.
3. Die Partnerorganisationen bilden eine Ausbildungskommission. Diese koordiniert die Ausbildungsbedürfnisse und die Zusammenarbeit.