Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.1 CH-SO

§ 16 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Ausbildung und Einsatzbereitschaft

Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
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§ 16 EG BZG · Ausbildung und Einsatzbereitschaft

1. Der Kanton ist für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes zuständig.

2. Die Bevölkerungsschutzkreise sind für die Einsatzbereitschaft ihrer regionalen Führungsstäbe zuständig.

3. ...

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