531.1
CH-SO
§ 16 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Ausbildung und Einsatzbereitschaft
Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
§ 16 EG BZG · Ausbildung und Einsatzbereitschaft
1. Der Kanton ist für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes zuständig.
2. Die Bevölkerungsschutzkreise sind für die Einsatzbereitschaft ihrer regionalen Führungsstäbe zuständig.
3. ...