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531.1 CH-SO

§ 15 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Organisation

Bevölkerungsschutz - Organisation, Ausbildung und Finanzierung
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§ 15 EG BZG · Organisation

1. Die Organisation der Partnerorganisationen richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung.

2. Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen nach Möglichkeit aufeinander ab.

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