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531.1 CH-SO

§ 13 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Pflichten für die Bevölkerung

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
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§ 13 EG BZG · Pflichten für die Bevölkerung

1. Massnahmen und Anordnungen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen, insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, in Besitz und Eigentum sind für jede Person verbindlich.

2. Der Regierungsrat kann Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingeteilt sind, zur Hilfeleistung verpflichten.

3. Der Kanton sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden.

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