531.1
CH-SO
§ 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgaben der Bevölkerungsschutzkommission
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 12 EG BZG · Aufgaben der Bevölkerungsschutzkommission
1. Die Bevölkerungsschutzkommission nimmt folgende Aufgaben wahr
a)* sie wählt zu Beginn der Amtsperiode die Mitglieder des regionalen Führungsstabs;
b) sie verabschiedet die Budgets und die Rechnungen zuhanden der Gemeinden.
2. Im Einsatzfall können einzelne Mitglieder der Bevölkerungsschutzkommission zur Mitarbeit in den Führungsstäben aufgeboten werden, wenn politische Entscheide gefällt werden müssen, die ihre Wohnsitzgemeinde betreffen.
3. Die Gemeinden können der Bevölkerungsschutzkommission weitere kommunale Aufgaben zuweisen.