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531.1 CH-SO

§ 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Bevölkerungsschutzkommission

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
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§ 11 EG BZG · Bevölkerungsschutzkommission

1. Jeder Bevölkerungsschutzkreis wählt eine Bevölkerungsschutzkommission.

2. Jede Partnergemeinde ist mit einem Mitglied in der Bevölkerungsschutzkommission vertreten. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Gemeinderatsmitglied.

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