531.1
CH-SO
§ 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Bevölkerungsschutzkommission
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz
§ 11 EG BZG · Bevölkerungsschutzkommission
1. Jeder Bevölkerungsschutzkreis wählt eine Bevölkerungsschutzkommission.
2. Jede Partnergemeinde ist mit einem Mitglied in der Bevölkerungsschutzkommission vertreten. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Gemeinderatsmitglied.