§ 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Aufgaben der regionalen Führungsstäbe
§ 10 EG BZG · Aufgaben der regionalen Führungsstäbe
1. Die regionalen Führungsstäbe koordinieren die Tätigkeiten aller kommunalen Organisationen, die für Aufgaben des Bevölkerungsschutzes eingesetzt werden. Im Falle einer Katastrophe oder Notlage sowie bei bewaffneten Konflikten koordinieren sie sämtliche Hilfemassnahmen zum Schutze der Bevölkerung.
2. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) sie erstellen eine Risiken- und Gefahrenanalyse;
b) sie erstellen eine Notfalldokumentation;
c)* sie planen und üben die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in Bezug auf die Risiken und Gefahren in ihrer Region;
d) sie stellen die Warnung, Alarmierung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sicher;
e) sie koordinieren die nachbarliche Hilfeleistung;
f) sie unterstützen die Einsatzleitung bei Katastrophen und Notlagen.
3. Der Regierungsrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.