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531.1 CH-SO

§ 1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zweck

Allgemeines
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§ 1 EG BZG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt

a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz;

b) die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen und Notlagen;

c) die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und den Partnerorganisationen unter einheitlicher Führung bei grösseren Ereignissen.

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