531.1
CH-SO
§ 1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) - Zweck
Allgemeines
§ 1 EG BZG · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz;
b) die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen und Notlagen;
c) die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und den Partnerorganisationen unter einheitlicher Führung bei grösseren Ereignissen.