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§ 8 Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission (Sportverordnung) - Aufhebung geltenden Rechts

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§ 8 Sportverordnung · Aufhebung geltenden Rechts

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die Verordnung über Jugend und Sport vom 14. Juli 1972, aufgehoben.

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