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§ 5 Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission (Sportverordnung) - Stellung und Auftrag

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§ 5 Sportverordnung · Stellung und Auftrag

1. Die Kantonale Sportkommission ist administrativ dem Departement für Bildung und Kultur angegliedert.

2. Sie ist Fachorgan des Regierungsrates für alle Fragen im Bereich des Sportes, insbesondere von Jugend und Sport, und muss vor wichtigen Entscheidungen im Fachbereich Sport angehört werden.

3. Sie beobachtet die sportliche Entwicklung, pflegt regelmässigen Kontakt zur Sportszene und beantragt dem Regierungsrat Massnahmen.

4. Sie schlägt dem Regierungsrat Sportlerinnen und Sportler sowie Persönlichkeiten, die in besonderem Masse den Sport fördern, für Auszeichnungspreise vor und arbeitet zu diesem Zweck Richtlinien aus, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

5. Sie wird in die Vernehmlassungsverfahren im Bereich Sport miteinbezogen.

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