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§ 4 Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission (Sportverordnung) - Kantonale Sportkommission

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§ 4 Sportverordnung · Kantonale Sportkommission

1. Die Kantonale Sportkommission umfasst 9 bis 11 stimmberechtigte Mitglieder. Die Schulen, die Verbände und die interessierten Organisationen sollen angemessen vertreten sein.

2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin der Kommission.

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