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523.11 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission (Sportverordnung) - Haftpflichtversicherung

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§ 3 Sportverordnung · Haftpflichtversicherung

1. Die Kantonale Sportfachstelle schliesst eine Haftpflichtversicherung für die von ihr bewilligten, oder selber durchgeführten Anlässe ab.

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