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§ 2 Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission (Sportverordnung) - Kantonale Sportfachstelle

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§ 2 Sportverordnung · Kantonale Sportfachstelle

1. Die Kantonale Sportfachstelle ist die amtliche Stelle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport.

2. Die Kantonale Sportfachstelle ist eine Dienststelle im Departement für Bildung und Kultur.

3. Ihr werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen

a) Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den Sportverbänden, Sportvereinen, Sportorganisationen sowie den Schulen;

b) Aus- und Weiterbildung von Jugend- und Sportleitern und -leiterinnen;

c) Organisation kantonaler Sportfachkurse;

d) Führung eines Leiter- und Kaderverzeichnisses;

e) Beratung aller an Jugend und Sport interessierten Personen, Schulen, Verbände, Vereine und Organisationen;

f) Werbung für Jugend und Sport;

g) Bewirtschaftung des Leihmaterials;

h) Führung eines Dossiers über jeden angemeldeten Jugend und Sport-Anlass;

i) Funktion als Beschwerdeinstanz bei Streitfällen in Jugend und Sport-Organisationen;

j) Leitung der Administration für die Kantonale Sportkommission. Der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Kantonalen Sportfachstelle nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kantonalen Sportkommission teil;

k) Organisation der Sportpreisfeiern in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei;

l) Führung einer Sportdokumentation.

4. Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

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