521.11
VBSA
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Sperrung und Aufhebung
Bewilligung und Kontrolle von Sportschiessanlagen
§ 8 VBSA · Sperrung und Aufhebung
1. Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die technischen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
2. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid anordnen.