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521.11 VBSA CH-SO

§ 7 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Ausserordentliche Kontrollen

Bewilligung und Kontrolle von Sportschiessanlagen
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§ 7 VBSA · Ausserordentliche Kontrollen

1. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.

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