521.11
VBSA
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Periodische Kontrollen
Bewilligung und Kontrolle von Sportschiessanlagen
§ 6 VBSA · Periodische Kontrollen
1. Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanlagenexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf Jahre von Amtes wegen kontrolliert.