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521.11 VBSA CH-SO

§ 6 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Periodische Kontrollen

Bewilligung und Kontrolle von Sportschiessanlagen
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§ 6 VBSA · Periodische Kontrollen

1. Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanlagenexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf Jahre von Amtes wegen kontrolliert.

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