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521.11 VBSA CH-SO

§ 5 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Betriebsbewilligung

Bewilligung und Kontrolle von Sportschiessanlagen
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§ 5 VBSA · Betriebsbewilligung

1. Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnahmebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gelten analog.

2. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

3. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe erteilen.

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