521.11
VBSA
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Ausbildung
Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
§ 4 VBSA · Ausbildung
1. Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zugang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.