Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.11 VBSA CH-SO

§ 4 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Ausbildung

Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VBSA · Ausbildung

1. Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zugang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.

← § 3 VBSA Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Geltungsbereich § 5 VBSA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →