521.11
VBSA
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Aufgaben
Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
§ 3 VBSA · Aufgaben
1. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin
a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die Pläne vor Erteilung der Baubewilligung;
b) nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht;
c) kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbericht.
2. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
3. Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.