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521.11 VBSA CH-SO

§ 3 Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Aufgaben

Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
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§ 3 VBSA · Aufgaben

1. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin

a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die Pläne vor Erteilung der Baubewilligung;

b) nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht;

c) kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbericht.

2. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.

3. Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.

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