Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) - Geltungsbereich (VBSA)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 2004 in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.
1. Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere Schiessanlagen für
a) Vorderlader;
b) Kleinkaliber;
c) Armbrust;
d) Druckluft;
e) Dynamic-Shooting;
f) Jagdschiessen;
g) Bogenschiessen.
1. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin
a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die Pläne vor Erteilung der Baubewilligung;
b) nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht;
c) kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbericht.
2. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
3. Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.
1. Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zugang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.
1. Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnahmebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gelten analog.
2. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe erteilen.
1. Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanlagenexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf Jahre von Amtes wegen kontrolliert.
1. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.
1. Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die technischen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
2. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid anordnen.