Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-SO

§ 9 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Veranlagung und Bezug

Wehrpflichtersatzabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EG MW · Veranlagung und Bezug

1. Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe.

← § 8 EG MW Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Gegenstand § 10 EG MW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →