521.1
CH-SO
§ 9 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Veranlagung und Bezug
Wehrpflichtersatzabgabe
§ 9 EG MW · Veranlagung und Bezug
1. Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe.