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521.1 CH-SO

§ 8 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Aufsicht

Wehrpflichtersatzabgabe
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§ 8 EG MW · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe aus, soweit nicht der Bund zuständig ist.

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