521.1
CH-SO
§ 8 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Aufsicht
Wehrpflichtersatzabgabe
§ 8 EG MW · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe aus, soweit nicht der Bund zuständig ist.