521.1
CH-SO
§ 7 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Mitteilungspflicht
Schiesswesen
§ 7 EG MW · Mitteilungspflicht
1. Die Strafbehörden informieren das Amt über die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie über rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, sofern diese mit der Sicherheit von Schiessanlagen im Zusammenhang stehen.