Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-SO

§ 7 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Mitteilungspflicht

Schiesswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 EG MW · Mitteilungspflicht

1. Die Strafbehörden informieren das Amt über die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie über rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, sofern diese mit der Sicherheit von Schiessanlagen im Zusammenhang stehen.

← § 6 EG MW Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Gegenstand § 8 EG MW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →