§ 6 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
§ 6 EG MW · Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
1. Sportschiessanlagen werden vom kantonalen Schiessanlagenexperten oder von der kantonalen Schiessanlagenexpertin hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen abgenommen und periodisch kontrolliert.
2. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin wird vom Amt ernannt.
3. Als kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin ernannt werden können
a) der eidgenössische Schiessoffizier oder die eidgenössische Schiessoffizierin des Kantons; oder
b) ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das erforderliche Fachwissen verfügt oder sich bereit erklärt, sich dieses zeitnah anzueignen.
4. In Ausnahmefällen kann das Amt für Kontrollen von Sportschiessanlagen befristet zusätzlich Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission mit den Kontrollaufgaben eines kantonalen Schiessanlagenexperten oder einer kantonalen Schiessanlagenexpertin beauftragen.
5. Der Regierungsrat regelt die Ausbildung und die Aufgaben des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.