521.1
CH-SO
§ 5 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Bewilligung von Sportschiessanlagen
Schiesswesen
§ 5 EG MW · Bewilligung von Sportschiessanlagen
1. Der Betrieb von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch das Amt erteilt.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.