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521.1 CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Zuständigkeiten des Regierungsrates

Militärgesetzgebung
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§ 3 EG MW · Zuständigkeiten des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat ernennt den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Schiesskreise durch Beschluss.

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