521.1
CH-SO
§ 3 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Zuständigkeiten des Regierungsrates
Militärgesetzgebung
§ 3 EG MW · Zuständigkeiten des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat ernennt den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Schiesskreise durch Beschluss.