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521.1 CH-SO

§ 13 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 13 EG MW · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den in § 1 genannten Bereichen durch Verordnung.

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