521.1
CH-SO
§ 13 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 13 EG MW · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den in § 1 genannten Bereichen durch Verordnung.